Einen Steuersatz verändern im Concept Office

Wie verändert man den Steuersatz bei möglichen Anpassungen?

Ändert ein Land temporär oder permanent seinen Steuersatz, so muss man diesen auch im Concept Office sowie im pCon.Basket anpassen. Hierzu gibt es ein paar Schritte zu beachten. In diesem Beitrag beziehen wir uns auf das Fallbeispiel der Mehrwertsteueränderung in der Schweiz von 7,7% auf 8,1%, welche 2024 in Kraft treten wird.

Änderungen im pCon.Basket


Damit Sie Ihre Artikel zukünftig auch mit dem neuen Steuersatz kalkulieren können, müssen Sie - zum aktuellen Stand (06.09.2023) - den Steuersatz im pCon.Basket anpassen.
Dies können Sie erledigen, indem Sie auf die Festplatte wechseln, auf welcher Ihr pCon.Basket installiert ist und folgende Unterordnung aufrufen:

...\Programme (x86)\EasternGraphics\pCon.basket\etc\locale\

In diesem Verzeichnis befindet sich eine Datei mit dem Namen "default.loc". In dieser Datei werden alle Steuersätze niedergeschrieben, die im Basket zur Auswahl stehen.


Schließen Sie das Concept Office und den Basket und tauschen Sie diese Datei mit der in diesem Beitrag angehangenen Datei 1 zu 1 aus. Öffnen Sie dann erneut den Basket und wechseln Sie in die Haupteinstellungen.
  
Tragen Sie im markierten Bereich nun den neuen Steuersatz ein und bestätigen Sie mit "OK". Im Anschluss kalkuliert ihr Basket nun mit einem Steuersatz von 8,1%.

Änderungen im Concept Office

Änderung des Steuersatzes

Damit das Concept Office nun auch den richtigen Steuersatz übernimmt, müssen Sie den neuen Steuersatz im Modul 'Steuersätze' einpflegen.
Hierzu navigieren Sie im Concept Office im Strukturbaum in die 'Weiteren Stammdaten' und dort in das Untermodul 'Steuersätze'. In den Steuersätzen finden Sie nun die bereits angelegten Steuersätze und können diese bezüglich der Änderung anpassen.


Haben Sie den Steuersatz richtig angepasst und speichern nun, erscheint folgende Abfrage:


> Ja: Die Brutto-Preise werden auf Basis des neuen Steuersatzes neu berechnet. Damit wird die Änderung an den Kunden (Endverbraucher) weiter gegeben.
> Nein: Der neue Steuersatz gilt und der Rohertrag ändert sich entsprechend.


*** Der nun folgende Punkt sollte nur nach vorheriger Rücksprache mit Ihrer Finanzbuchhaltung erfolgen ***

Änderung der Kontierungsgruppen

Damit die Buchung auch korrekt erfolgen kann, ist es notwendig, nun noch eine Änderung in den Kontierungsgruppen vorzunehmen. Wechseln Sie hierzu in das Modul 'Weitere Stammdaten' und das zugehörige Untermodul 'Kontierungsgruppen'.

** Wichtig: Sie müssen die Anpassungen sowohl in den Details des Verkaufs, sowie des Einkaufs vorgenommen werden! **
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In den Feldern für das Inland geben Sie nun die korrekten Kontonummern für die Spalten „Konto Steuerpflichtig“ und „Konto alt Steuerpflichtig“ ein. Falls Ihnen diese nicht bekannt sind, erfragen Sie diese in Ihrer Buchhaltung. Wenn Sie keine angeschlossene Finanzbuchhaltung haben, können Sie sich eine beliebige Nr. verwenden wie in unserem Beispiel. Bitte berücksichtigen, dass diese Eintragungen bei Ihnen ggf. an mehreren Kontierungsgruppen erfolgen muss. 


Haben Sie die Einstellungen im pCon.Basket sowie im Concept Office geändert, können Sie im Anschluss mit dem neuen geänderten Steuersatz arbeiten. Welche Vorgehensweisen zu beachten sind, können Sie weiter unten lesen.

Was ist zu beachten?

Vorgangsbearbeitung / Serviceaufträge

Wie geht man nun im alltäglichen Betrieb damit um? Sie arbeiten wie gewohnt weiter. Hierbei wird nun der neue Steuersatz verwendet. Wollen Sie jedoch den alten Steuersatz verwenden, müssen Sie im jeweiligen Vorgang den folgenden Optionshaken setzen:


Aktivieren Sie den Haken, falls die Leistung, Lieferung, Anzahlung vor dem Stichtag der Änderung erbracht wurde und die Rechnung nach dem Stichtag der Änderung gestellt wurde.

Vertragsabrechnungen

In der Vertragsabrechnung kann für die Berechnung und bei Gutschriften, die mit dem alten Steuersatz berechnet werden müssen, unter den Optionen, der Haken "Alten Mwst.-Satz verwenden" gesetzt werden.


Hierbei ist zu beachten, dass die Pauschalen (Miete und Wartung), die im Voraus berechnet werden, mit dem aktuellen Steuersatz berechnet werden müssen. Klicks die aber rückwirkend berechnet werden, müssen hingegen noch mit dem alten Steuersatz berechnet werden.

In diesem Fall muss eine getrennte Abrechnung der Klicks und Pauschalen erfolgen. Wobei hier jeweils der Haken für den alten Steuersatz berücksichtigt werden muss.

Rechnungseingangsprüfung

Auch in der Rechnungseingangsprüfung können Sie die Funktion "Alten Steuersatz verw." anwenden. Jedoch sollte hier von Ihrem Lieferanten bereits der korrekte Steuersatz auf der Eingangsrechnung angezeigt werden, sodass Sie dann dementsprechend den Optionshaken setzen können.
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Automatisch generierte Beschreibung

Sonderfälle im Alltag 

Der bekannteste Sonderfall sind Abschlagsrechnungen. Da man bei Abschlagszahlungen/-rechnungen ggf. noch kein Leistungsdatum hat, gilt hier das Zahldatum der Abschlagsrechnung als Leistungsdatum. Hieraus entstehen somit besondere Anforderungen. Ein paar Beispiele: 


Abschlagsrechnung und Zahlungseingang vor dem 01.07.2020: 
Nettobetrag zzgl. 19 % Ust. 
Schlußrechnung am 30.07.2020 zzgl. 16 % Ust. 
abzüglich der Abschlagsrechnung zzgl 19 % Ust. 
 
Schlußrechnung am 15.01.2021 zzgl. 19 % Ust. 
abzüglich der Abschlagsrechnung zzgl. 19 % Ust. 


Abschlagsrechnung und Zahlungseingang zwischen dem 01.07.2020 und dem 31.12.2020: 
Nettobetrag zzgl. 16 % Ust. 
Schlußrechnung am 15.12.2020 => alles mit 16 % Ust. berechnen 
Schlußrechnung am 15.01.2021 zzgl. 19 % Ust. 
abzüglich der Abschlagsrechnung zzgl. 16 % Ust. 


Abschlagsrechnung vor dem 01.07.2020 Nettobetrag zzgl. 19 % Ust. - Geldeingang nach dem 01.07.2020 = Leistungsdatum = Nettobetrag + 16 % Ust. 
Für Abschlagsrechnung müsste eine Rechnungskorrektur zu 19% erstellt und eine neue Abschlagsrechnung mit 16% erstellt werden. 
In diesem Fall hätte man folgende Möglichkeiten: 
- Bis zum 30.06.2020 keine Abschlagsrechnung stellen, oder 
- Wenn klar ist, dass die Leistung erst im 2. Halbjahr erbracht wird, gleich die Abschlagsrechnung mit 16 % ausstellen. Hier muss aber sicher sein, daß diese auch erst nach dem 01.07.2020 bezahlt wird. 
- Wenn die Leistung sicher erst in 2021 erbracht wird, die Abschlagsrechnung mit 19 % ausstellen. 
 
Formulardruck: 
Die Funktion „alten Steuersatz verwenden“ gibt es NICHT im Formulardruck !!! Für die aktuelle Mehrwertsteueränderung ist es also notwendig alle Sammelrechnungen am 30.06.2020 und dann wieder am 31.12.2020 zu erzeugen. 
Bitte prüfen Sie im Formulardruck genau, ob alle Haken richtig gesetzt sind und das Datum richtig ist, da Sie im Nachhinein nur immer genau eine Rechnung stornieren können !!!

anhängende Datei(en)
default.loc
404kb